Interessierte Studierende der PPH Augustinum können für das Studienjahr 2023/24, Zeitraum 1. Oktober 2023 bis 30. September 2024, mit entsprechenden Nachweisen um die Zuerkennung eines Leistungsstipendiums ansuchen.
Folgende Vergabekriterien sind zu beachten:
- Sie sind als ordentliche*r Studierende*r an der PPH Augustinum hauptzugelassen.
- Sie haben Ihr Studium innerhalb der Anspruchsdauer des Studienabschnitts absolviert.
- Sie haben noch kein Leistungsstipendium bezogen.
- Sie haben im Studienjahr 2023/24 eine Beurteilung auf eine Bachelorarbeit oder auf eine Masterarbeit erhalten.
- Sie können im Studienjahr 2023/24 mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkte mit positiver Beurteilung nachweisen.
- Sie haben in den beiden Studiensemestern 2023/24 einen Notendurchschnitt von 2,0 oder weniger erreicht.
Personen, die diese Punkte erfüllen, können schriftlich und formlos bis spätestens 31. Oktober 2024 bei Martina Stadler, Studien- und Prüfungsabteilung, um Zuerkennung eines Leistungsstipendiums ansuchen. Ansuchen per E-Mail werden nicht berücksichtigt.
Folgende Angaben sind notwendig:
- Vor- und Nachname(n)
- Matrikelnummer
- Postadresse
- Bankverbindung
Bezüglich der nachzuweisenden mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkte mit positiver Beurteilung gelten für Studierende des Bachelorstudiums Primarstufe folgende Spezifizierungen:
- Im 7. und 8. Semester werden auch Leistungen miteinbezogen, die gemäß Curriculum für das Modul Profil- und Vertiefung (Freie Wahlfächer, Wahlpflichtfächer, Bachelorarbeit) erbracht wurden, auch wenn Sie schon in den Semestern zuvor absolviert wurden.
- Im 5. und 6. Semester hingegen werden nur jene Veranstaltungen des Moduls Profil- und Vertiefung berücksichtigt, die auch tatsächlich im Studienjahr 2023/24 abgeschlossen wurden.
Ist die Anzahl der Bewerber*innen, die die Voraussetzungen erfüllen, größer als die Anzahl der zu vergebenden Stipendien, erfolgt zuerst eine Reihung nach dem Notendurchschnitt. Bei gleichem Notendurchschnitt wird nach der Anzahl der absolvierten und positiv beurteilten ECTS-Anrechnungspunkte gereiht. Besteht auch hier ein Gleichstand, entscheidet das Los.
Alle Stipendienwerber*innen werden unter Angabe einer Reihung über eine Zuerkennung oder begründete Ablehnung verständigt.
Allgemeine gesetzliche Bestimmungen (Studienförderungsgesetz 1992 idgF)
Die Zuerkennung von Leistungsstipendien an Pädagogischen Hochschulen wird im § 62 Studienförderungsgesetz geregelt. Gemäß dieser Bestimmung erfolgt die Zuerkennung der Leistungsstipendien durch die Rektorin der Privaten Pädagogischen Hochschule Augustinum (PPH Augustinum) nach Anhörung der Studierendenvertretung. Das Leistungsstipendium der PPH Augustinum dient der Anerkennung hervorragender Leistungen, die von Studierenden innerhalb der zuletzt absolvierten zwei Semester des Studiums erbracht wurden. Es darf 750 Euro nicht unterschreiten und 1 500 Euro nicht überschreiten.
Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Leistungsstipendiums gemäß § 60 (1) sind:
- die Einhaltung der Anspruchsdauer des jeweiligen Studienabschnittes unter Berücksichtigung allfälliger wichtiger Gründe,
- ein Notendurchschnitt der zur Beurteilung herangezogenen Prüfungen, Lehrveranstaltungen und wissenschaftlichen Arbeiten von nicht schlechter als 2,0 und
- die Erfüllung der Ausschreibungsbedingungen.
Leistungsstipendien an Pädagogischen Hochschulen für das Studienjahr 2023/24
Gemäß Verordnung des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung über Leistungsstipendien an Pädagogischen Hochschulen für das Studienjahr 2022/23 (BGBL II 213/2023 vom 5. Juli 2023) stehen der PPH Augustinum 11 992,00 € für Leistungsstipendien zur Verfügung.
Mag.a Astrid Kohl
Vorsitzende der Leistungsstipendienkommission
RgRin Mag.a Dr.in Andrea Seel
Rektorin PPH Augustinum