Das Hochschulgesetz 2005, § 56 sieht für Hochschullehrgänge die Möglichkeit der Anerkennung von Studien bzw. Teilen von Studien vor.
(1) Auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden sind positiv beurteilte Prüfungen, soweit sie den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind, vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ bescheidmäßig anzuerkennen, wenn sie
- an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung,
- in Studien an einer anerkannten inländischen Bildungseinrichtung, deren Zugang die allgemeine Universitätsreife erfordert,
- an einer berufsbildenden höheren Schule in den für die künftige Berufstätigkeit erforderlichen Fächern,
- an einer Höheren Anstalt für Lehrer- und Erzieherbildung in den für die künftige Berufstätigkeit erforderlichen Fächern,
- an allgemein bildenden höheren Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung in künstlerischen und künstlerisch-wissenschaftlichen sowie in sportlichen und sportlich-wissenschaftlichen Fächern oder
- an österreichischen Konservatorien mit Öffentlichkeitsrecht
abgelegt wurden. Die an einer inländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder an einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung eines EU- oder EWR-Staates für ein Fach abgelegten Prüfungen sind für das gleiche Fach im weiteren Studium desselben Studiums an einer anderen inländischen Universität jedenfalls anzuerkennen, wenn die ECTS-Anrechnungspunkte gleich sind oder nur geringfügig abweichen. Solche Anerkennungen können im Curriculum generell festgelegt werden.
(2) Die Anerkennung von Prüfungen, die entgegen der Bestimmungen des § 52 Abs. 7 und 8 an einer anderen Pädagogischen Hochschule oder Universität abgelegt wurden, ist ausgeschlossen.
(3) Die wissenschaftliche Tätigkeit in Betrieben oder Forschungseinrichtungen außerhalb der Pädagogischen Hochschule und bei gemeinsam eingerichteten Studien außerhalb der beteiligten Bildungseinrichtungen, die eine wissenschaftliche Berufsvorbildung vermitteln können, ist entsprechend der Art der Forschungstätigkeit und der Forschungsprojekte der betreffenden Einrichtung sowie nach Art und Umfang der Mitwirkung oder Tätigkeit der oder des Studierenden nach Maßgabe der Gleichwertigkeit auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden bescheidmäßig als Prüfung anzuerkennen.
(4) Die künstlerische Tätigkeit an Institutionen außerhalb der Pädagogischen Hochschule und bei gemeinsam eingerichteten Studien außerhalb der beteiligten Bildungseinrichtungen, die eine künstlerische Berufsvorbildung vermitteln können, ist entsprechend der Art der künstlerischen Tätigkeit sowie nach Art und Umfang der Mitwirkung oder Tätigkeit der oder des Studierenden nach Maßgabe der Gleichwertigkeit auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden bescheidmäßig als Prüfung anzuerkennen.
(5) Bei Lehramtsstudien sowie instrumental(gesangs-), religions- und wirtschaftspädagogischen Studien sind einschlägige berufliche Tätigkeiten mit pädagogischen Anteilen nach Maßgabe der Gleichwertigkeit auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden auf entsprechende praxisorientierte Lehrveranstaltungen bescheidmäßig als Prüfung anzuerkennen.
(6) Auf Antrag ordentlicher Studierender, die Teile ihres Studiums im Ausland durchführen wollen, ist bescheidmäßig festzustellen, welche der geplanten Prüfungen den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind. Die für die Beurteilung notwendigen Unterlagen sind von der Antragstellerin oder dem Antragsteller vorzulegen.
(7) Die Anerkennung einer Prüfung gilt als Prüfungsantritt und positive Beurteilung der entsprechenden im Curriculum vorgeschriebenen Prüfung in dem Studium, für welches die Prüfung anerkannt wird.
(8) Positiv beurteilte Prüfungen, die außerordentliche Studierende abgelegt haben, sind für ordentliche Studien nach Maßgabe der Gleichwertigkeit nur insoweit anerkennbar, als sie
- im Rahmen von Hochschullehrgängen oder Universitätslehrgängen,
- vor der vollständigen Ablegung der Reifeprüfung oder der Studienberechtigungsprüfung oder
- vor der vollständigen Absolvierung der Eignungsfeststellung für das Lehramtsstudium, für welches die Prüfung anerkannt werden soll, abgelegt wurden.
(9) Auf Antrag der oder des außerordentlichen Studierenden sind positiv beurteilte Prüfungen, die an einer Bildungseinrichtung gemäß Abs. 1 oder an einer mittleren Schule in den für die künftige Berufstätigkeit erforderlichen Fächern abgelegt wurden, vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ bescheidmäßig anzuerkennen, soweit sie den im Curriculum des Hochschullehrganges vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind.
(10) Über Anerkennungsanträge ist abweichend von § 73 AVG spätestens zwei Monate nach Einlangen des Antrages bescheidmäßig zu entscheiden.
Anerkennungsverfahren an der PPH Augustinum
- Vorgespräch mit Institutsleiter Dr. Brunnthaler
- Einreichung des vollständig ausgefüllten Anerkennungsantrages an Institutsleiter Dr. Christian Brunnthaler
- Für absolvierte Lehrveranstaltungen an postsekundären Institutionen ist das Zeugnis sowie eine inhaltliche Beschreibung (z.B. durch Lehrveranstaltungsbeschreibung, Curriculum etc.) vorzulegen.
- Für die Einreichung aus den Bereichen BHS, BASOP/BAFEB, BAKIP ist das Maturazeugnis/Abschlusszeugnis sowie das Zeugnis der absolvierten Gegenstände die für die Anerkennung geltend gemacht werden, vorzulegen.
- Ausstellung des Bescheids in PH-Online
Was bedeutet "Anerkennung?"
Anerkennung bedeutet, dass Sie eine Lehrveranstaltung nicht (mehr) besuchen müssen und diese dann trotzdem als abgeschlossen gilt.
Kriterien
- „Als Kriterien für die Beurteilung der Gleichwertigkeit werden nicht nur Inhalt und Umfang der Studienanforderungen, sondern auch Art und Umfang des Leistungsnachweises, sowie allenfalls erworbene Credits heranzuziehen sein. Gleichwertigkeit liegt demnach vor, wenn in allen genannten Bereichen eine annähernde Übereinstimmung besteht.“ (Erl. BMUKK)
Anerkennungsantrag
Ende der Einreichfrist für Anerkennungen
- 17. Oktober 2021 für das Wintersemester 2021/22
- 13. März 2022 für das Sommersemester 2022
Kontakt für Anerkennungen
Gemäß § 16 der Satzung der PPH Augustinum ist der*die Leiter*in des Instituts für Fort- & Weiter-bildung für die Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen in erster Instanz als mono-kratisches Organ zuständig für Hochschullehrgänge am Standort Graz.
RgR HS-Prof. Mag. Dr. Christian Brunnthaler
Leiter des Instituts für Fort- und Weiterbildung
M: christian.brunnthaler[at]pph-augustinum.at